Die Möbel-Mitfahr-Zentrale

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen DIE MÖBEL-MITFAHR-ZENTRALE GmbH – Beiladungsservice Stand: Juni 2026 § 1 Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle Beiladungstransporte, die die DIE MÖBEL-MITFAHR-ZENTRALE GmbH (nachfolgend „DMMZ") für private und gewerbliche Auftraggeber durchführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, DMMZ stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. § 2 Leistungsgegenstand DMMZ erbringt Beiladungstransporte: Das Transportgut des Auftraggebers wird gemeinsam mit Gütern anderer Kunden auf einem Fahrzeug transportiert (Sammelladung). Die genaue Ankunftszeit am Lade- bzw. Entladepunkt wird ca. 30 Minuten vor Ankunft telefonisch mitgeteilt. Ein fester Liefertag wird vereinbart; eine Fixzeit kann gegen Aufpreis vereinbart werden, sofern betrieblich möglich. § 3 Vertragsschluss Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch DMMZ. Die Auftragsbestätigung enthält Abholadresse, Lieferadresse, Transportdatum, Leistungsumfang und Preis. Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich. Ein Angebot bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Angaben des Auftraggebers. Die finale Auftragsbestätigung erfolgt, sobald DMMZ alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. § 4 Preise und Zahlung (1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise in Euro inkl. gesetzlicher MwSt. (2) Demontage und Montage von Möbeln werden nach Aufwand berechnet und sind im Grundpreis nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. (3) Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. verschlossene Zufahrt, fehlende Aufzugnutzung), werden nach Aufwand berechnet. (4) Zahlung ist bei Lieferung in bar, per EC-Karte oder Kreditkarte fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. § 5 Pflichten des Auftraggebers (1) Beauftragt der Auftraggeber DMMZ mit der Demontage von Möbelstücken, sollte dies möglichst frühzeitig angekündigt werden, damit ausreichend Zeit eingeplant werden kann; die Demontage wird gegen Aufpreis nach Aufwand berechnet. Versendet der Auftraggeber im Rahmen des Transports von ihm selbst demontierte Möbelstücke, müssen diese bei Ankunft von DMMZ bereits fachgerecht demontiert bereitstehen. (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zufahrt, Halteplatz und Treppenhausdurchgang (Breite ≥ 80 cm) zum vereinbarten Termin frei zugänglich sind. Notwendige Halteverbotszonen sind vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. (3) Der Auftraggeber benennt vor Auftragsbeginn alle Umstände, die die Beförderung erschweren (enge Treppe, kein Aufzug, Sperrgut > 100 kg etc.). § 6 Besondere Güter Pflanzen, Tiere, gefährliche Güter und verderbliche Waren werden grundsätzlich nicht befördert. Für Klaviere, Flügel und Tresore ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. § 7 Stornierung und Rücktritt (1) Stornierungen bis eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin bzw. vor der Terminvergabe sind kostenfrei. (2) Bei Stornierung innerhalb der letzten Woche vor dem vereinbarten Liefertermin wird eine Aufwandspauschale von bis zu 100 % des vereinbarten Preises berechnet, deren Höhe sich nach dem zu erwartenden Aufwand (u. a. Volumen, Streckenplanung) richtet, der durch die kurzfristige Absage entsteht. (3) Bei Stornierung am Tag der Abholung oder bei Nichterscheinen kann der volle Preis berechnet werden. (4) DMMZ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt, Fahrzeugausfall oder vergleichbare unvorhersehbare Umstände die Durchführung unmöglich machen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge vollständig erstattet. § 8 Haftung und Versicherung (1) Für das Umzugsgut gilt die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs nach den §§ 425 ff. HGB. Die Haftungsgrenze beträgt 620 € je Kubikmeter Ladevolumen. Im Schadenfall richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem Zeitwert des beschädigten oder verlorenen Umzugsguts. (2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann gegen Aufpreis eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen werden, die das Umzugsgut über die gesetzliche Haftung hinaus absichert. Dies gilt insbesondere für Wertgegenstände (Kunst, Antiquitäten, Schmuck). (3) Offensichtliche Schäden müssen unmittelbar bei der Anlieferung angezeigt werden. Verdeckte, äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber DMMZ zu melden (§ 438 HGB). (4) Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. § 9 Elektro- und Installationsarbeiten Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. § 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Hamburg. § 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.